Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
als Vertragspartner Ihres Zahnarztes sowie als Anspruchsberechtigte auf Beihilfe haben Sie bei der zahnärztlichen Behandlung Rechte und Pflichten aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen: zum einen aus dem Verhältnis des Behandlungsvertrages mit Ihrem Zahnarzt zum anderen aus dem Verhältnis zu Ihrem Dienstherren, vertreten durch die Beihilfefestsetzungsstelle.
Nicht immer vertreten Zahnärzte und Beihilfestellen bei der Anwendung und Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die gleiche Auffassung. Dies kann bei der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Zahnärztlichen Liquidation aus dem Behandlungsvertrag zu Problemen führen.
Wir geben Ihnen daher zur Vermeidung von Missverständnissen folgende klarstellende Hinweise: Der Honoraranspruch des Zahnarztes richtet sich ausschließlich nach der GOZ (Allgemeiner Teil und Gebührenverzeichnis) + GOÄ.
Die Gewährung von Beihilfen erfolgt nach den Beihilfevorschriften. Gebühren für zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig sind. Die medizinische Notwendigkeit und die Bemessung der Gebühren richten sich nach §§ 1,5 GOZ+GOÄ.
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem, i.d. Regel 2,3-fachen des dort festgelegten Gebührensatz. Bei einer Erhöhung über den 2,3-fachen Satz wird der Zahnarzt dies stets stichwortartig in seiner Rechnung begründen.
Für Versicherte in einem Standardtarif der privaten Kranken-versicherung gelten besondere einschränkende Bedingungen nach § 5a GOZ. Die zahnärztliche Rechnung wird gem. §10 GOZ sofort mit Erhalt fällig und ist gegenüber dem Zahnarzt zu zahlen, unabhängig von der Gewährung einer Beihilfe durch den Dienstherren.
Im Rahmen der Beihilfefestsetzung ist die Feststellungsstelle ver-pflichtet, zahnärztliche Rechnungen auf Beihilfefähigkeit der einzelnen Leistungen zu überprüfen. Entspricht die Rechnung der GOZ und stehen keine beihilferechtlichen Bestimmungen entgegen, so hat die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der entstandenen Aufwendungen zu bejahen.
Bei einzelnen Gebühren einer nach GOZ erstellten Leistungsabrechnung kann es zu unterschiedlichen Auslegungen kommen.
Leistungen (Gebührenpositionen), die der Zahnarzt nach der GOZ berechnen darf, können auf Grund anderer zulässiger Auslegung der GOZ durch die Festsetzungsstelle im Einzelfall als nicht berechnungsfähig und damit als nicht beihilfefähig angesehen werden.
In einigen Fällen schließen die Beihilfebestimmungen die Gewährung von Beihilfen zu vom Zahnarzt berechenbaren Leistungen ganz oder teilweise aus.
Fazit: Es können Eigenanteile verbleiben, die Sie zu tragen haben.