Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
wir, Ihre Zahnärzte, sehen uns veranlasst, gerade auch privat krankenversicherte Patienten darauf hinzuweisen, dass je nach Art und Umfang des von Ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrages die Krankenversicherung häufig nur einen Anteil der Zahnersatzkosten erstattet und möglicherweise einzelne zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen insgesamt nicht erstattungsfähig sind.
Im Interesse unserer Patienten leisten unser Team und wir, ebenso wie die von uns beauftragten Labore, Arbeiten von hoher Qualität, bei der die Wahrung der Interessen unserer Patienten im Vordergrund stehen.
Für diese Leistungen erheben wir unsere Gebühren nach der Gebührenordnung für Zahnärzte.
Für Laborleistungen gibt es eine solche amtliche Gebührenordnung nicht. Die mit unserer Praxis kooperierenden zahntechnischen Meisterlaboratorien berechnen ihre Preise daher wie nahezu alle Dental-labore auf Basis der bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB). Die anfallenden Laborkosten berücksichtigen Arbeits- und Zeitaufwand, Schwierigkeit und individuelles Anspruchsniveau und weichen ggf. vom bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen bzw. etwaigen Sachkosten- oder Erstattungslisten ab.
Allerdings gibt es eine Vielzahl von Krankenversicherungsgesell-schaften, die wiederum eine Vielzahl von möglichen Tarifen anbieten. Die Höhe Ihres Erstattungsbetrages hängt von den Versicherungskonditionen ab, welche Sie in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart haben.
Da wir großen Wert auf Kostentransparenz legen, erstellen wir Ihnen gern auf Anforderung vor einer Behandlung einen ausführlichen Kostenplan. Somit können Sie abschätzen, ob und in welcher Höhe aus der Behandlung Eigenanteile verbleiben, die Sie selbst zu tragen haben. Bitte sprechen Sie uns an!